Rz. 85

Die Bestattung in der Nachlassgestaltung zu berücksichtigen, verhilft dem Erbrechtler nicht nur dazu, sein Mandat zu erweitern oder neue Mandate zu gewinnen. Es kann für den Mandanten und ihm nahestehende Personen eine erhebliche Hilfe und Entlastung sein. Eine Streitigkeit gleich nach dem Ableben eines Menschen um dessen Bestattung können mehr belasten, als es vermögensrechtliche Fragen tun.

 

Rz. 86

Die Regelungsbedürftigkeit hat sich auch aufgrund der veränderten Alters- und Familienstrukturen gewandelt. Der Lebenspartner beim Todesfall ist oft nicht der Vater bzw. die Mutter der Kinder des Verstorbenen, so dass sich schon daraus Differenzen unter den engsten Bezugspersonen ergeben können. Sind wiederum gar keine persönlich nahestehenden Angehörigen vorhanden, kann eine Bestattung durch die Ordnungsbehörde oder entfernte Erben oder sonst Verpflichtete durchgeführt werde, die in der Art und Weise mit großer Wahrscheinlichkeit nicht dem Willen des Verstorbenen entspricht.

Nicht zuletzt wissen aber oft selbst nahestehende Personen nicht, wie der Verstorbenen bestattet werden wollte. Vor diesem Hintergrund ist eine Bestattungsregelung immer zu empfehlen. Der Berater muss allerdings respektieren, wenn der Mandant aus psychologischen Gründen die Bestattung nicht regeln oder auch nur thematisieren möchte.

 

Rz. 87

Soll die Bestattung geregelt werden, sind dafür unterschiedliche Instrumente anwendbar, die im Folgenden vorgestellt werden. Insgesamt ist darauf zu achten, dass sich die Anordnungen nicht widersprechen. Insbesondere kann eine Vorsorgevollmacht zur Regelung einer Bestattung genutzt werden. Wird in einer Bestattungsverfügung aber einer anderen Person diese Aufgabe übertragen, müssen die Anordnungen aufeinander abgestimmt werden.

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