Rz. 75

Unterlässt der Vorhabenträger die Durchführung eines rechtlich gebotenen Planfeststellungsverfahrens oder besteht Streit darüber, ob eine Maßnahme planfeststellungsbedürftig ist, stellt sich die Frage nach dem Anspruch von Betroffenen auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder auf Unterlassung des Vorhabens ohne Durchführung des Verfahrens. Das BVerwG geht davon aus, dass es kein subjektives Recht eines Dritten auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gibt.[186] Ein vom Vorhaben Betroffener kann nach dieser Rechtsprechung nur dann Unterlassung des ohne Durchführung des Verfahrens beabsichtigten Vorhabens verlangen, wenn es Beeinträchtigungen verursacht, die im Falle der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und nicht lediglich zur Planergänzung führen würden.

[186] BVerwG DÖV 1980, 516 f.; ablehnend Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, § 6 Rn 18 ff.

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