Rz. 83

Soweit der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss kraft gesetzlicher Anordnung (z.B. § 18e Abs. 2 S. 1 AEG; § 17e Abs. 2 S. 1 FStrG) oder aufgrund behördlicher Anordnungen der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist ein Antrag auf Herstellung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. Neben den allgemeinen Voraussetzungen, die für den Erfolg eines Eilantrags erforderlich sind, kann der Antrag nur begründet sein, wenn in der Hauptsache mit einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und nicht lediglich mit einer Verurteilung zur Planergänzung zu rechnen ist. Planergänzungsansprüche, deren Verwirklichung die Konzeption des Vorhabens nicht berühren, können nicht Gegenstand des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sein.[195] Das Gericht hat in diesem Fall statt der beantragten Aufhebung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und dessen Nichtvollziehbarkeit festzustellen.

In wichtigen Bereichen ist der Eilantrag (anders als sonst) befristet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zu stellen und zu begründen (z.B. § 18e Abs. 2 S. 2 AEG; § 17e Abs. 2 S. 2 FStrG).

[195] BayVGH v. 29.7.1994 – 20 AS 94.2131.

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