Rz. 81

Von der Planfeststellung betroffene Private und/oder Gemeinden können in dem Umfang gegen den Planfeststellungsbeschluss klagen, soweit sie die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend machen können. Gem. § 64 BNatSchG gibt es das früher nur in einigen Landesnaturschutzgesetzen für anerkannte Naturschutzverbände eröffnete Recht zur Verbandsklage auch nach Bundesrecht. Die Verbandsklage gem. § 64 BNatSchG ist dabei nicht nur gegen Planfeststellungsbeschlüsse von Bundesbehörden möglich, sondern aufgrund der unmittelbaren Geltung des § 64 BNatSchG auch gegen Planfeststellungsbeschlüsse von Landesbehörden, auch wenn das jeweilige Landesrecht selbst keine Verbandsklage vorsieht.[193] Daneben tritt die Verbandsklage nach §§ 1 und 2 UmwRG.

[193] Schmidt/Zschiesche, NuR 2003, 16, 18; siehe auch Seelig/Gündling, NVwZ 2002, 1031, 1038; zur alten Rechtslage vgl. BVerwG UPR 1997, 339.

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