Rz. 78

Kommt eine Planaufhebung wegen der Möglichkeit der Fehlerbehebung durch Planergänzung nicht in Betracht (s.o.), ist vom Kläger ggf. hilfsweise ein Antrag auf Planergänzung zu stellen, andernfalls wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

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