Rz. 20

Im Falle einer Einigung entsteht lediglich eine 1,0-Gebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV, da es sich um erstinstanzliche Verfahren handelt. Auf eine Anhebung des Gebührensatzes für die Einigungsgebühr hat der Gesetzgeber in Nr. 1004 VV bewusst verzichtet.

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