Rz. 62

Der Betroffene fehlt schließlich nicht unentschuldigt, wenn über seinen rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrag nicht so zeitig entschieden wurde, dass er auf die Entscheidung noch, z.B. mit ergänzendem Sachvortrag (OLG Düsseldorf zfs 1998, 154), reagieren konnte und erst recht nicht, wenn der Antrag gar nicht erst beschieden worden ist (OLG Zweibrücken zfs 2012, 229).

Dies gilt sogar für einen wiederholt gestellten Antrag, jedenfalls dann, wenn dieser mit ergänzendem Sachvortrag verbunden ist (OLG Karlsruhe zfs 1999, 583).

 

Rz. 63

Rechtzeitig gestellt ist ein Entbindungsantrag jedenfalls dann, wenn er Stunden oder nur 30 Minuten (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.3.2008 – 3 Ss OWiG 1326/08) oder gar erst kurz vor der Hauptverhandlung bei Gericht eingegangen ist (OLG Bamberg NZV 2008, 259; zfs 2019, 409).

Darauf, ob der Richter auch Kenntnis von dem Antrag bekommen hat, kommt es nicht an (OLG Bamberg zfs 2019, 494); er muss sich nämlich vor Beginn der Hauptverhandlung bei seiner Geschäftsstelle erkundigen, ob dort nicht ein Antrag eingegangen ist (OLG Bamberg zfs 2012, 230; KG zfs 2015, 232).

 

Rz. 64

 

Tipp: Unterlassene Entscheidung

Wird der Antrag erst gar nicht beschieden und befasst sich auch das Urteil nicht mit den vorgebrachten Gründen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (BayObLG DAR 2000, 578; OLG Hamm zfs 2003, 425; DAR 2011, 539; OLG Zweibrücken zfs 2012, 229).

 

Rz. 65

 

Achtung: Zugangsnachweis

Der Betroffene muss nachweisen, dass sein Entbindungsantrag rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Der Zweifelsatz findet hier keine Anwendung, so dass ihm die Vorlage der Durchschrift eines entsprechenden Schreibens nichts nutzt (OLG Düsseldorf DAR 2000, 176). Er bzw. sein Verteidiger sollte sich also vor allem dann, wenn der Entbindungsantrag relativ spät gestellt wurde, bei der Poststelle bzw. der Geschäftsstelle des Gerichts vergewissern, ob der Antrag dort eingegangen ist.

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