Rz. 43

Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die in Deutschland ihren Wohnsitz nehmen, unterliegen in vollem Umfang den Regelungen über die Probezeit (so ausdrücklich: § 2a Abs. 1 S. 2 bis 4 StVG). Bei einem Verkehrsverstoß kann anhand des Erteilungsdatums im Führerschein festgestellt werden, ob die Anwendung der deutschen Vorschriften über die Probezeit in Betracht kommt. Stellt z.B. die Polizei bei einem Verkehrsverstoß fest, dass der Fahrer noch keine zwei Jahre im Besitz der FE ist, und besteht Anlass zur Annahme, dass er seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat, kann sie die Fahrerlaubnisbehörde entsprechend unterrichten.[95]

 

Rz. 44

Die Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E sind befristet (siehe hierzu im Einzelnen § 23 Abs. 1 S. 2 FeV) und werden nur verlängert, wenn die Anforderungen an die medizinische Eignung erfüllt sind. Die entsprechenden deutschen Vorschriften in § 23 FeV über die zeitlich begrenzte Geltungsdauer dieser Fahrerlaubnisklasse gelten auch für die entsprechenden Führerscheine aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

[95] Vgl. Begründung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Stand: 9.12.2003, S. 4 f.

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