Rz. 182

Des Weiteren kann im gerichtlichen Verfahren noch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen hinzukommen (Nr. 1010 VV).

 

Rz. 183

Voraussetzungen der Zusatzgebühr sind

eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme und
mindestens drei gerichtliche Termine, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

 

Rz. 184

In sozialrechtlichen Verfahren wird diese Gebühr keine Bedeutung haben. Daher wir wegen der Einzelheiten auf § 13 Rdn 172 ff. Bezug genommen.

 

Rz. 185

Obwohl der Wortlaut von einer "Zusatzgebühr" spricht, trifft dies nur auf die Wertgebühren zu. Bei Betragsrahmengebühren entsteht entgegen dem Wortlaut gar keine Zusatzgebühr. Vielmehr erhöht sich die Terminsgebühr um 30 %. Die Verfahrensgebühr bleibt unberührt.

 

Rz. 186

Das bedeutet, dass der Mindest- und der Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % angehoben werden. Dadurch ergibt sich dann zugleich eine um 30 % erhöhte Mittelgebühr.

 

Beispiel 94: Gebührenerhöhung bei umfangreicher Beweisaufnahme (Betragsrahmengebühren)

Der Anwalt vertritt einen Auftraggeber. Es kommt zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. In Anbetracht des Umfangs dürfte hier dann zugleich auch jeweils die Höchstgebühr anzunehmen sein. Ausgehend davon ergibt sich folgende Berechnung:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   660,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nrn. 3106, 1010 VV   793,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.473,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   279,87 EUR
Gesamt   1.752,87 EUR
 

Rz. 187

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so sind die Erhöhungen nach Nr. 1008 VV und nach Nr. 1010 VV getrennt anzuwenden.

 

Beispiel 95: Gebührenerhöhung bei umfangreicher Beweisaufnahme (Betragsrahmengebühren, mehrere Auftraggeber)

Wie vorangegangenes Beispiel 94. Der Anwalt vertritt zwei Auftraggeber.

Jetzt erhöht sich sowohl der Betragsrahmen der Verfahrensgebühr als auch der der Terminsgebühr um jeweils 30 %.

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV   868,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nrn. 3106, 1010 VV   793,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.681,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   319,39 EUR
Gesamt   2.000,39 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge