Rz. 164

Ein weiteres Problem der Berechnung der fiktiven Terminsgebühr ergibt sich, wenn der Anwalt erst im Verlaufe des Verfahrens eingetreten ist, z.B. nach einem Anwaltswechsel. Es fragt sich dann, ob sich die Terminsgebühr nur nach der Verfahrensgebühr des Anwalts richtet, der auch die Terminsgebühr verdient hat, oder ob die gesamte anwaltliche Tätigkeit im Verfahren als Maßstab herangezogen werden muss. Die Rspr. ist hier bisher der Auffassung, dass nur die konkrete Gebühr des zweiten Anwalts heranzuziehen ist.[41] Diese Entscheidung ist jedoch unzutreffend. Der Gesetzgeber hat an diesen Fall nicht gedacht. Zutreffenderweise ist zu berechnen, welche Verfahrensgebühr angefallen wäre, wenn das gesamte Mandat von demselben Anwalt durchgeführt worden wäre. Hiervon sind dann 90 % für die Terminsgebühr anzusetzen.

 

Beispiel 84: Berechnung der fiktiven Terminsgebühr nach Anwaltswechsel

Im Verfahren wird zunächst Anwalt A beauftragt. Später kündigt der Auftraggeber das Mandat und beauftragt Anwalt B mit seiner weiteren Vertretung. Das Verfahren endet schließlich durch ein angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war. Für die Tätigkeit des Anwalts B soll von einem angemessenen Betrag in Höhe von 200,00 EUR ausgegangen werden. Hätte Anwalt A das Verfahren bis zum Ende durchgeführt, wäre für ihn die Mittelgebühr in Höhe von 360,00 EUR angemessen gewesen.

Als Berechnungsmaßstab für die Terminsgebühr des B ist jetzt nicht die von ihm verdiente Verfahrensgebühr in Höhe von 200,00 EUR heranzuziehen, sondern die für das gesamte Verfahren angemessene Gebühr in Höhe von 360,00 EUR. Die Terminsgebühr beträgt daher nicht 180,00 EUR, sondern 324,00 EUR.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV   324,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 704,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   133,76 EUR
Gesamt   837,76 EUR
[41] SG Fulda AGS 2016, 277 = RVGreport 2016, 103 = NJW-Spezial 2016, 379.

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