Rz. 180

Kommt es in einem gerichtlichen Verfahren zu einer Einigung oder Erledigung auch über nicht anhängige Gegenstände, bleibt die Anbindung an die Verfahrensgebühr bestehen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1006 VV). Es kann hier also nicht zu Fällen unterschiedlicher Gebührenrahmen mit der Folge einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG kommen.

 

Rz. 181

In der Regel wird durch die Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände die Verfahrensgebühr höher anzusetzen sein, da das Mitverhandeln und Einbeziehen nicht anhängiger Gegenstände i.d.R. größeren Umfang und weitere Schwierigkeiten mit sich bringt. Das schlägt dann auch auf die Einigungs- und Erledigungsgebühr durch.

 

Beispiel 93: Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände

Beantragt wird die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von 100. Im Termin einigt sich der Anwalt mit der Behörde, darauf, dass von einem GdB von 60 ausgegangen werden soll. Gleichzeitig wird eine Einigung erzielt, dass auch die Merkzeichen G und H festgestellt werden.

Ausgehend von einer zunächst durchschnittlichen Angelegenheit, haben sich Umfang und Bedeutung durch die Einbeziehung der nicht anhängigen Gegenstände (Feststellung der Merkzeichen G und H) erhöht, sodass jeweils von einer um 20 % erhöhten Mittelgebühr der Verfahrens- und Terminsgebühr ausgegangen werden soll. Die Einigungsgebühr entsteht einheitlich aus dem Rahmen der Nr. 1006 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1006 VV) und bemisst sich nach der um 20 % erhöhten Verfahrensgebühr.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   432,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   402,00 EUR
3. Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1006 VV   432,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.286,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   244,34 EUR
Gesamt   1.530,34 EUR

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