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Der Anwalt erhält die Vergütung im einstweiligen Anordnungsverfahren gegenüber der Vergütung in der Hauptsache danach gesondert. Die Gebührentatbestände sind jedoch die gleichen wie im Hauptsacheverfahren. Da das Gesetz insoweit keine besonderen Regelungen enthält, sind die Vorschriften für gerichtliche Verfahren nach Teil 3 VV anzuwenden. Eine Besonderheit sieht lediglich Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 2 VV vor. Danach bleibt es auch dann bei den Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV (Nrn. 3100 ff. VV), wenn das Berufungsgericht für das Anordnungsverfahren als Gericht der Hauptsache zuständig ist (§ 86b Abs. 2 S. 3, 4 SGG i.V.m. § 943 ZPO).

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