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Das Schiedsverfahren sollte sich im Wesentlichen aus folgenden vier Gründen an dem staatlichen Verfahrens- und Prozessrecht orientieren, an dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat – hier also nach deutschem bzw. schweizerischem Verfahrensrecht:

1. Zum einen sind überwiegend Juristen als Schiedsrichter tätig, sie kennen ihr eigenes Verfahrensrecht von ihrer Ausbildung her.
2. Je individueller die Verfahrensregeln sind, umso größer ist das Risiko, dass Verfahrensregeln verletzt werden.
3. Bei streitigen Verfahrensfragen kann auf die einschlägige Rechtsprechung und Kommentarliteratur zurückgegriffen werden.
4. Im Falle des Erfordernisses der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs verkürzt die Anwendung staatlichen Rechts das Anerkennungsverfahren und mindert das Risiko der Aufhebung des Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO).

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