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Das Schiedsverfahren sollte sich im Wesentlichen aus folgenden vier Gründen an dem staatlichen Verfahrens- und Prozessrecht orientieren, an dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat – hier also nach deutschem bzw. schweizerischem Verfahrensrecht:
1. | Zum einen sind überwiegend Juristen als Schiedsrichter tätig, sie kennen ihr eigenes Verfahrensrecht von ihrer Ausbildung her. |
2. | Je individueller die Verfahrensregeln sind, umso größer ist das Risiko, dass Verfahrensregeln verletzt werden. |
3. | Bei streitigen Verfahrensfragen kann auf die einschlägige Rechtsprechung und Kommentarliteratur zurückgegriffen werden. |
4. | Im Falle des Erfordernisses der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs verkürzt die Anwendung staatlichen Rechts das Anerkennungsverfahren und mindert das Risiko der Aufhebung des Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO). |
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