Rz. 124

Zur Kündigungsfrist: Übliche Kündigungsfrist gem. Vertrag oder § 573c BGB zzgl. drei Monate.
Zum Kündigungswiderspruch: Da gem. § 574 Abs. 3 BGB im Falle des Widerspruchs des Mieters bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen nur die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe berücksichtigt werden, empfiehlt es sich, bei Vorliegen von Gründen, die auch allgemein zur Kündigung berechtigen würden, diese im Kündigungsschreiben anzugeben und hilfsweise die ordentliche Kündigung zu erklären.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge