Rz. 154
▪ | Zur Zuständigkeit: Zuständig ist das Vollstreckungsgericht. | ||||
▪ | Zu den Kosten: Gerichtskosten: 15 EUR (Nr. 2111 GKG-KV); Anwaltskosten: bes. Angelegenheit gem. § 18 Nr. 8 RVG. Kostentragungspflicht i.d.R. Räumungsschuldner (vgl. aber § 788 Abs. 3 ZPO). | ||||
▪ | Zur Begründung:
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