Rz. 154

Zur Zuständigkeit: Zuständig ist das Vollstreckungsgericht.
Zu den Kosten: Gerichtskosten: 15 EUR (Nr. 2111 GKG-KV); Anwaltskosten: bes. Angelegenheit gem. § 18 Nr. 8 RVG. Kostentragungspflicht i.d.R. Räumungsschuldner (vgl. aber § 788 Abs. 3 ZPO).

Zur Begründung:

Die drohende Obdachlosigkeit allein muss nicht zur Bejahung einer sittenwidrigen Härte führen, u.U. kommt Wiedereinweisung des Mieters durch die Ordnungsbehörde zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in Betracht.
Auch bei Zwangsräumungen sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu beachten (vgl. BVerfGE 52, 2141). Daher ist dem Vorbringen, ihm drohe eine schwer wiegende Gefahr für Leib und Leben, sorgfältig nachzugehen (BVerfGE 52, 2141 und BVerfG NJW 1994, 1719) und bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen. Zur Abwägung der gegenseitigen Interessen allgemein vgl. Zöller, § 765a Rn 11 ff. m.w.N. der Rspr. Zur Abwägung bei gesundheitlichen Risiken und Suizidgefahr vgl. BVerfG NJW 1991, 3207, BVerfG NJW 1994, 1719 sowie aus neuerer Zeit BVerfG v. 15.5.2019 – 2 BvR 2425/18, NZM 2019, 485 und BVerfG v. 8.8.2019 – 2 BvR 305/19, NJW 2019, 2995.

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