Rz. 148

Zur Zuständigkeit: Zuständig ist das Prozessgericht, vgl. §§ 721 Abs. 4, 794a Abs. 1 ZPO.
Zum Antrag, Ziff. 2): Vgl. § 93b ZPO; Anwaltsgebühren: vgl. Nr. 3333 RVG-VV, soweit Verfahren nicht mit Hauptsache verbunden ist.

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