Rz. 95

Nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB kann der Vermieter eine Erhöhung der jährlichen Miete von 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen, § 559 Abs. 1 BGB. Erfasst sind jedoch nur solche energetischen Sanierungen, die einen Bezug zur Mietsache haben, also als Einsparung beim Mieter ankommen. Durch eine Mieterhöhung nach § 559 BGB tritt – im Gegensatz zur Mieterhöhung gem. § 557 BGB – eine unmittelbare Mieterhöhung ein. Im Mieterhöhungsverlangen hat der Vermieter diejenigen Tatsachen darzulegen, die eine zumindest überschlägige Bewertung der Wertverbesserung zulassen.[122] Dem Mieter steht gem. § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt er, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. Eine unterlassene oder verspätete Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen nach § 555c Abs. 1 BGB steht einer Mieterhöhung nach § 559 BGB nicht entgegen.[123] Nach § 559 Abs. 4 S. 1 BGB ist eine Mieterhöhung jedoch ausgeschlossen, wenn sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würden, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (Härteabwägung). Eine solche Abwägung wird aber nicht vorgenommen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder die Modernisierungsmaßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt wurden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (§ 559 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB). Ferner schreibt § 559 Abs. 5 BGB eine Präklusion für Härtegründe vor, die der Mieter nicht rechtzeitig innerhalb der Frist nach § 555d Abs. 35 BGB vorgetragen hat, es sei denn, die tatsächliche Mieterhöhung übersteigt die im Ankündigungsschreiben angekündigte Mieterhöhung um 10 %.

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