Rz. 6
Die Berechtigung zum Führen eines Kfz gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (§ 29 Abs. 4 FeV):[10]
▪ | § 29 Abs. 3 Nr. 1 FeV: Lernführerschein oder vorläufig ausgestelltem Führerschein).[11] | ||||||||
▪ | § 29 Abs. 3 Nr. 1a FeV (siehe dazu § 4 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel). Der Inhaber der FE hat das Mindestalter für Klassen B und BE noch nicht erreicht (es besteht aber die Teilnahme am "begleiteten Fahren mit 17" auf der Grundlage der ausländischen FE). | ||||||||
▪ | § 29 Abs. 3 Nr. 2 FeV: Inhaber der FE hat bei Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland. | ||||||||
▪ | § 29 Abs. 3 Nr. 2a FeV: Sonderregelung für EU-Führerscheine: Aus dem Führerschein selbst (also der Führerscheinurkunde) oder anderen vom Ausstellungsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen ergibt sich, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat, sondern in Deutschland hatte, es sei denn (Ausnahme), die FE ist während der Dauer eines mindestens sechsmonatigen, ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dienenden Aufenthalts erworben worden). | ||||||||
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▪ | § 29 Abs. 3 Nr. 4 FeV: Verbot der Erteilung einer FE aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung). | ||||||||
▪ | § 29 Abs. 3 Nr. 5 FeV: Bei Fahrverbot, Beschlagnahme nach § 94 StPO, Sicherstellung oder Inverwahrungnahme. |
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