Rz. 6

Die Berechtigung zum Führen eines Kfz gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (§ 29 Abs. 4 FeV):[10]

§ 29 Abs. 3 Nr. 1 FeV: Lernführerschein oder vorläufig ausgestelltem Führerschein).[11]
§ 29 Abs. 3 Nr. 1a FeV (siehe dazu § 4 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel). Der Inhaber der FE hat das Mindestalter für Klassen B und BE noch nicht erreicht (es besteht aber die Teilnahme am "begleiteten Fahren mit 17" auf der Grundlage der ausländischen FE).
§ 29 Abs. 3 Nr. 2 FeV: Inhaber der FE hat bei Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland.
§ 29 Abs. 3 Nr. 2a FeV: Sonderregelung für EU-Führerscheine: Aus dem Führerschein selbst (also der Führerscheinurkunde) oder anderen vom Ausstellungsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen ergibt sich, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat, sondern in Deutschland hatte, es sei denn (Ausnahme), die FE ist während der Dauer eines mindestens sechsmonatigen, ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dienenden Aufenthalts erworben worden).

§ 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV:

Vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder
sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde angeordneter Entzug der FE,
Bestandskräftige Versagung,
Verzicht auf die FE;
§ 29 Abs. 3 Nr. 4 FeV: Verbot der Erteilung einer FE aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung).
§ 29 Abs. 3 Nr. 5 FeV: Bei Fahrverbot, Beschlagnahme nach § 94 StPO, Sicherstellung oder Inverwahrungnahme.
[10] Siehe hierzu Zwerger, zfs 2015, 184, 190.
[11] Hier ist Aufmerksamkeit angesagt. Im Zweifel sollte man sich an die jeweilige Botschaft wenden! So ist z.B. bei den US-Fahrerlaubnissen Differenzierung geboten. Beim Vermerk "Provisional" handelt es sich um vollwertige FE. Lernführerscheine werden als "Learner’s Permit" bezeichnet. In einigen US-Bundesstaaten gilt das Gesetz zur Begrenzung der Gültigkeit einer FE für sog. "non-residents". Danach wird z.B. die Gültigkeit der FE auf die Dauer der Aufenthaltserlaubnis beschränkt, so dass z.B. Austauschschüler bei Verlassen der USA keine gültige FE mehr haben. Eine derartige FE kann dann auch nicht umgeschrieben werden (dazu insgesamt: BLFA FE I/99 v. 16./17.3.1999).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge