a) Überblick

 

Rz. 18

Sonstige außergerichtliche Tätigkeiten in steuer- und finanzrechtlichen Angelegenheiten, also Tätigkeiten, die nicht unter § 35 RVG fallen, werden nach dem RVG vergütet.

b) Außergerichtliche Vertretung in einem Besteuerungsverfahren oder einem anderen Verwaltungsverfahren vor den Steuerbehörden

 

Rz. 19

Für die außergerichtliche Vertretung in einem Besteuerungsverfahren oder einem anderen Verwaltungsverfahren vor den Steuerbehörden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 35 RVG erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 2300 VV (z.B. in einem Verfahren auf Grundbesitz-Bedarfswertfeststellung nach dem BewG oder in Kindergeldverfahren).

 

Rz. 20

Anzuwenden ist jetzt auch Nr. 1008 VV bei Vertretung mehrerer Auftraggeber.

 

Rz. 21

Hinzukommen kann auch hier eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.

 

Rz. 22

Die Auslagen richten sich nach Teil 7 VV.

 

Rz. 23

Insoweit kann auf die Ausführungen zu den allgemeinen Verwaltungsverfahren (siehe § 29 Rdn 13 ff.) verwiesen werden.

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