Rz. 25

Man muss zwischen Entstehung und Fälligkeit der Vergütung unterscheiden. So entsteht der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bereits mit vertragsgemäßer Vornahme seiner Tätigkeit ("Betreiben des Geschäfts") bzw. mit Erteilung der Information durch den Auftraggeber. In Rechnung stellen darf der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch aber erst, wenn er "fällig" ist (Ausnahme: angemessener Vorschuss, § 9 RVG). Die Fälligkeit tritt gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG erst ein, wenn die Angelegenheit beendigt oder der Auftrag in anderer Weise, z.B. durch Kündigung des Mandats, erledigt ist. Sofern der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird, wird sein Vergütungsanspruch bereits vor Beendigung fällig, nämlich gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG alternativ mit Erlass einer gerichtlichen Kostenentscheidung oder Beendigung der Instanz oder wenn das Verfahren im Rechtssinne tatsächlich länger als drei Monate "ruht".

 

Rz. 26

Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist (§ 8 Abs. 2 RVG). Die Hemmung endet mit rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. Durch einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt (§ 11 Abs. 7 RVG).

 

Rz. 27

Für die Vergütung des Anwalts gilt die 3-jährige Regelverjährungsfrist, die mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden/fällig geworden ist.

 

Büromäßige Behandlung:

Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Anwaltsvergütung ist besondere Sorgfalt geboten. Viele berechnen in der Praxis die Verjährungsfrist ab Rechnungstellung. Dies ist aber definitiv falsch. § 10 Abs. 1 S. 2 RVG regelt insofern deutlich, dass der Lauf der Verjährungsfrist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig ist.

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