Rz. 295
Sofern die Prozesskosten nicht nur von einer Partei, sondern von beiden Parteien nach Quoten (Bruchteilen) zu tragen sind, mithin grundsätzlich jede der Parteien gegenüber der anderen einen teilweisen Kostenerstattungsanspruch hat, erfolgt eine sog. gerichtliche Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO. Dadurch soll erreicht werden, dass einheitlich abgerechnet wird, also nicht Zahlungen in beide Richtungen unter den Parteien erfolgen und von beiden Seiten ggf. noch ausstehende Gerichtskosten eingefordert werden. Der Rechtspfleger fordert zu diesem Zwecke nach Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags die andere Partei dazu auf, eine Berechnung ihrer Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen und entscheidet dann unter Berücksichtigung von Gerichtskostenvorschüssen usw., welcher Betrag von wem zu bezahlen ist.
Rz. 296
Beispiel
Das Gericht hat im Urteil eine Kostenquotelung wie folgt ausgesprochen. Der Kläger trägt ¼, der Beklagte trägt ¾ der entstandenen Kosten. Der Kläger hatte bei einem Streitwert von 4.500,00 EUR 438,00 EUR an Gerichtskosten mit der Klage eingezahlt. Seine außergerichtlichen Kosten betragen 925,23 EUR. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten betragen ebenfalls 925,23 EUR.
Kostenausgleichung:
Gerichtskosten
Insgesamt: 438,00 EUR | |
davon haben zu tragen | |
der Kläger ¼ = | 109,50 EUR |
der Kläger hat geleistet = | 438,00 EUR |
Beklagter hat an den Kläger Gerichtskosten zu erstatten = | 328,50 EUR |
Gegenprobe: | |
Gerichtskosten insgesamt: | 438,00 EUR |
der Beklagte trägt ¾ = | 328,50 EUR |
Außergerichtliche Kosten
Insgesamt: | 1.850,46 EUR |
davon haben zu tragen | |
der Kläger ¼ = 462,62 EUR, seine eigenen Kosten betragen | 925,23 EUR |
der Beklagte hat dem Kläger zu erstatten | 462,61 EUR |
Gegenprobe | |
außergerichtliche Kosten gesamt: | 1.850,46 EUR |
der Beklagte ¾ = 1.387,84 EUR seine eigenen Kosten betragen | 925,23 EUR |
er hat an den Kläger zu erstatten | 462,61 EUR |
Der Beklagte hat somit an den Kläger zu erstatten: | |
a) außergerichtliche Kosten | 462,61 EUR |
b) Gerichtskosten | 328,50 EUR |
insgesamt: | 791,11 EUR |
Hinweis: Mit "außergerichtliche Kosten" sind die RA-Gebühren für das Gerichtsverfahren gemeint, nicht etwa eine Geschäftsgebühr. Für das Gericht, d.h., hier den sachbearbeitenden Rechtspfleger, sind "außergerichtliche Kosten" immer die Kosten, die außerhalb des Gerichts anfallen, also i.d.R. die Anwaltsgebühren wie z.B. Verfahrens- und Terminsgebühr.
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