Rz. 295

Sofern die Prozesskosten nicht nur von einer Partei, sondern von beiden Parteien nach Quoten (Bruchteilen) zu tragen sind, mithin grundsätzlich jede der Parteien gegenüber der anderen einen teilweisen Kostenerstattungsanspruch hat, erfolgt eine sog. gerichtliche Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO. Dadurch soll erreicht werden, dass einheitlich abgerechnet wird, also nicht Zahlungen in beide Richtungen unter den Parteien erfolgen und von beiden Seiten ggf. noch ausstehende Gerichtskosten eingefordert werden. Der Rechtspfleger fordert zu diesem Zwecke nach Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags die andere Partei dazu auf, eine Berechnung ihrer Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen und entscheidet dann unter Berücksichtigung von Gerichtskostenvorschüssen usw., welcher Betrag von wem zu bezahlen ist.

 

Rz. 296

 

Beispiel

Das Gericht hat im Urteil eine Kostenquotelung wie folgt ausgesprochen. Der Kläger trägt ¼, der Beklagte trägt ¾ der entstandenen Kosten. Der Kläger hatte bei einem Streitwert von 4.500,00 EUR 438,00 EUR an Gerichtskosten mit der Klage eingezahlt. Seine außergerichtlichen Kosten betragen 925,23 EUR. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten betragen ebenfalls 925,23 EUR.

Kostenausgleichung:

Gerichtskosten

 
Insgesamt: 438,00 EUR  
davon haben zu tragen  
der Kläger ¼ = 109,50 EUR
der Kläger hat geleistet = 438,00 EUR
Beklagter hat an den Kläger Gerichtskosten zu erstatten = 328,50 EUR
Gegenprobe:  
Gerichtskosten insgesamt: 438,00 EUR
der Beklagte trägt ¾ = 328,50 EUR

Außergerichtliche Kosten

 
Insgesamt: 1.850,46 EUR
davon haben zu tragen  
der Kläger ¼ = 462,62 EUR, seine eigenen Kosten betragen 925,23 EUR
der Beklagte hat dem Kläger zu erstatten 462,61 EUR
Gegenprobe  
außergerichtliche Kosten gesamt: 1.850,46 EUR
der Beklagte ¾ = 1.387,84 EUR seine eigenen Kosten betragen 925,23 EUR
er hat an den Kläger zu erstatten 462,61 EUR
Der Beklagte hat somit an den Kläger zu erstatten:  
a) außergerichtliche Kosten 462,61 EUR
b) Gerichtskosten 328,50 EUR
insgesamt: 791,11 EUR

Hinweis: Mit "außergerichtliche Kosten" sind die RA-Gebühren für das Gerichtsverfahren gemeint, nicht etwa eine Geschäftsgebühr. Für das Gericht, d.h., hier den sachbearbeitenden Rechtspfleger, sind "außergerichtliche Kosten" immer die Kosten, die außerhalb des Gerichts anfallen, also i.d.R. die Anwaltsgebühren wie z.B. Verfahrens- und Terminsgebühr.

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