Rz. 90

Die echte Betriebsaufspaltung (vgl. Rdn 9) beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Existenz des bisherigen Einheitsunternehmens steuerrechtlich endet und an seine Stelle das Besitz- und das Betriebsunternehmen treten. Hierbei kommt es für den Beginn der sachlichen Verflechtung allein auf die tatsächliche Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlage an.

 

Rz. 91

Bei der unechten Betriebsaufspaltung sind an den Beginn des Besitzunternehmens strenge Anforderungen zu stellen, weil die Vermietungs- bzw. Verpachtungstätigkeit bei der Aufspaltung von Betrieben nur ausnahmsweise als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert wird und es bei einer unechten Betriebsaufspaltung an einem augenfälligen, für alle Fälle gleichermaßen verbindlichen Zeitpunkt des Beginns des Besitzunternehmens fehlt.[113] Der Beginn der Betriebsaufspaltung erfolgt hier regelmäßig mit dem Beginn der Vermietung, Verpachtung oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung. Die Betriebsaufspaltung beginnt indes schon zu einem früheren Zeitpunkt, wenn der spätere Besitzunternehmer schon vor dem Beginn der Nutzungsüberlassung mit Tätigkeiten beginnt, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von mindestens einer wesentlichen Betriebsgrundlage an die von ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind.[114]

 

Rz. 92

Bei Beginn einer echten Betriebsaufspaltung hat das Besitzunternehmen die Buchwerte des bisherigen Einheitsunternehmens fortzuführen. Bei einer unechten Betriebsaufspaltung sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn sie mit der Begründung der unechten Betriebsaufspaltung angeschafft oder hergestellt werden. Wurden die Wirtschaftsgüter vorher erworben und zunächst im Privatvermögen gehalten, sind die Grundsätze einer Betriebseröffnung anzuwenden. Die Wirtschaftsgüter sind zu ihrem Teilwert einzulegen.[115]

[113] BFH v. 12.4.1991, BStBl II 1991, 773.
[114] BFH v. 12.4.1991, BStBl II 1991, 773.
[115] Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, Rn 1634.

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