§ 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste

 

(1) 1Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. 2Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.

 

(2) 1Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;

 

2.

den Inhalt des Antrags;

 

3.

die Bezeichnung der antragstellenden Person;

 

4.

die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;

 

5.

dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;

 

6.

dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;

 

7.

den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.

2Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. 2Die §§ 8, 9, 11 und 12 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.

§ 93 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

 

(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.

 

(2) 1Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

 

1.

den Betriebswahlvorständen,

 

2.

dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,

 

3.

der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),

 

4.

dem Unternehmen.

2§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

 

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.

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