Rz. 75

Das Verfahren richtet sich nach §§ 410 Nr. 2, 411 Abs. 2 FamFG. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Durch ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann auch die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, hier also der Vorerbe. Gerichtskosten: 0,5-Gebühr, KV 15212 GNotKG.

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