Rz. 205

Kraft Gesetzes sind außer den Ehegatten im gerichtlichen Verfahren zu beteiligen der Vermieter der Ehewohnung, der Grundstückseigentümer, der Dienstherr im Falle einer Dienst- bzw. Werkswohnung und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen. Es bedarf hierzu eines Beteiligungsbeschlusses (siehe oben Rdn 90).

Den Beteiligten ist die Antragsschrift, der Beteiligungsbeschluss und die Entscheidung zuzustellen; unterbleibt dies, hindert dies den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts, so dass die Entscheidung vorher auch nicht wirksam wird, § 209 Abs. 2 S. 1 FamFG. Auch der Prozessbevollmächtigte sollte deswegen darauf hinwirken, dass die kraft Gesetzes zu beteiligenden Personen benannt und ordnungsgemäß in das Verfahren einbezogen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge