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Aber auch bei einer kinderlosen Ehe kann ein gegenseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung der Ehe problematisch sein. Liegt eine derzeit gesicherte Ehesituation mit einer "Doppelverdienerehe" vor, bleibt es dabei und bleibt die Ehe kinderlos, ist der Ausschluss des Zugewinnausgleichs naturgemäß unproblematisch. Erkrankt jedoch ein Ehepartner während der Ehezeit, können diese veränderten Umstände zu einer abweichenden Situation führen, die ebenso wie die Geburt eines Kindes als auflösende Bedingung im Ehevertrag berücksichtigt werden kann. Eine Formulierung wäre wie folgt möglich:

Muster 3.23: Zugewinnausgleich bei Erkrankung

 

Muster 3.23: Zugewinnausgleich bei Erkrankung

Die Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs wird ebenfalls unwirksam, wenn einer von uns wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsunfähigkeit seine Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgibt. In diesem Fall ist der Zugewinnausgleich für die Zeit ab teilweiser und/oder vollständiger Erwerbsunfähigkeit durchzuführen. Das bis zu diesem Zeitpunkt während der Ehe erworbene Vermögen ist dagegen ist nicht ausgleichspflichtiges Anfangsvermögen.

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