Rz. 136

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch und der Anspruch aus unbenannten Zuwendungen kommen erst in Betracht, wenn nach Anwendung der güterrechtlichen Spezialvorschriften ein untragbares Ergebnis verbleibt. Vorrangig ist also stets zu prüfen, ob und ggf. welche güterrechtlichen Bestimmungen gelten und zu welchem Ergebnis sie führen.

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