Rz. 90
Der Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorlag, § 1298 Abs. 3 BGB. Wichtig ist jeder Grund, der zur Anfechtung berechtigen würde.[116] Es müssen Tatsachen vorliegen, die den Verlobten bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles von dem Abschluss eines Verlöbnisses abgehalten hätten. Das ist beispielsweise der Fall bei einer zuvor verschwiegenen HIV-Infektion des anderen oder einer zuvor unerkannten Persönlichkeitsstörung.[117] Aber auch der Bruch der Verlöbnistreue, also Fremdgehen des anderen, kann ein wichtiger Grund sein.[118]
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