Rz. 81

Gemäß § 1298 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Zurückgetretene dem Verlobten den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass er in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht hat oder Verbindlichkeiten eingegangen ist. Anspruchsinhaber ist danach der Verlobte, der nicht von dem Verlöbnis zurückgetreten ist, aber Aufwendungen getätigt hat und/oder Verbindlichkeiten eingegangen ist, da er die Erwartung hatte, mit dem anderen, zurückgetretenen Verlobten die Ehe zu schließen.

 

Rz. 82

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die in Erwartung der Ehe erbracht wurden.[96] Hierzu gehören beispielsweise Anschaffungen für einen künftig gemeinsam geführten Haushalt, Kauf eines Brautkleides oder aber Umzugskosten, die angefallen sind, um gemeinsam in einer Wohnung zu leben.[97] Auch die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs wäre ein in Erwartung der Ehe freiwillig erbrachtes Vermögensopfer.[98] In Betracht kommen aber auch Dienste, soweit sie der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Leistenden zuzuordnen sind,[99] also zum Beispiel Handwerksarbeiten an dem im Eigentum des Verlobten stehenden Hauses.

 

Rz. 83

Verbindlichkeiten mit einem Dritten im Sinne des § 1298 BGB sind solche, die im Hinblick auf eine Eheschließung eingegangen wurden. Das kann beispielsweise ein Darlehen sein, das aufgenommen wurde, um gemeinsam zu nutzenden Hausrat anzuschaffen oder eine Eigentumswohnung im Hinblick auf künftiges eheliches Wohnen zu erwerben.[100] Der Zweck darf sich aber nicht allein in dem Zusammenleben erschöpfen.[101] Die Verbindlichkeit muss gerade zur Eingehung der Ehe gedacht gewesen sein.[102] Deshalb können Verbindlichkeiten in diesem Sinne auch der Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages sein oder etwa die Bestellung von Waren für eine Hochzeitsfeier.[103]

 

Rz. 84

 

Hinweis

Anspruchsinhaber eines Schadenersatzanspruchs nach § 1298 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Verlobte, der nicht vom Verlöbnis zurückgetreten ist und in Erwartung der Ehe Aufwendungen getätigt hat und/oder Verbindlichkeiten eingegangen ist.
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die in Erwartung der Ehe getätigt wurden.
Verbindlichkeiten sind solche, die im Hinblick auf die Ehe eingegangen wurden.
[96] Rauscher, Familienrecht, § 7 Rn 126; FAKomm-FamR/Weinreich, § 1298 BGB Rn 7; PWW/Zöchling-Jud, § 256 BGB Rn 3.
[97] Palandt/Brudermüller, § 1298 BGB Rn 5.
[98] PWW/Weinreich, § 1298 BGB Rn 7.
[99] FormB FA FamR/Weismann, Kap. 10 Rn 8.
[100] OLG Köln FamRZ 1995, 1142; FAKomm-FamR/Weinreich, § 1298 BGB Rn 8.
[101] OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.9.1994 – 24 W 41/94, NJW-RR 1995,899.
[102] PWW/Weinreich, § 1298 BGB Rn 8.
[103] FAKomm-FamR/Weinreich, § 1298 BGB Rn 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge