Rz. 103

Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass M und F kein höheres Einkommen erzielen können bzw. müssen.

Hat F beispielsweise während der Ehe nicht gearbeitet, kann sie dies nach der Trennung zunächst beibehalten.

 

SüdL

17. Erwerbsobliegenheit

(…)

17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Vgl. auch Nr. 17.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

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