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Hierauf sind gemäß § 1089 BGB die Vorschriften über den Vermögensnießbrauch (§§ 1085 bis 1088 BGB) anzuwenden. Es ist die Bestellung eines Nießbrauchsrechtes an jedem einzelnen Nachlassgegenstand erforderlich (§ 1085 BGB). An beweglichen Sachen wird der Nießbrauch formlos durch Einigung und Übergabe (§ 1032 BGB) bestellt. An Immobilien durch Einigung und Eintragung (§ 873 BGB). Die Eintragungsbewilligung muss dem Grundbuchamt in öffentlicher Urkunde vorgelegt werden (§ 29 GBO).

Bei Bestellung eines Nießbrauchs an verbrauchbaren Sachen wird der Nießbraucher gemäß § 1067 BGB deren Eigentümer. Nach Beendigung des Nießbrauchs hat der Nießbrauchnehmer den Wert zu ersetzen, den die verbrauchbare Sache bei Nießbrauchsbestellung hatte.

Der Nießbrauchnehmer erhält die Früchte und Gebrauchsvorteile der einzelnen Nachlassgegenstände (§ 100 BGB).

Die Veräußerung eines Nachlassgegenstandes hat keinerlei Auswirkungen auf das Nießbrauchsrecht. Zwar steht der Gegenstand dann im Eigentum einer anderen Person, das Recht des Nießbrauchnehmers bleibt jedoch unverändert bestehen. Hieraus folgt, dass auch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Mitwirkung des Nießbrauchnehmers möglich ist.

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