Rz. 291
Soweit ein Geschädigter geringere Sozialversicherungsabgaben wegen der Einkommensminderung abzuführen hat, kann er in Höhe dieser Beitragsdifferenz keine Ersatzansprüche stellen.[357] Denkbare Einbußen bei den Barleistungen der SVT (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente) sind bei der konkreten Schadenabrechnung zu berücksichtigen; häufig sind die Nachteile aber auch durch gesetzliche Regelungen oder den Regress nach § 119 SGB X aufgefangen.
Rz. 292
Verstirbt der Unfallbeteiligte zeitlich nach einer Körperverletzung aufgrund unfallfremder Ursachen, können infolge der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen seine Hinterbliebenen zwar eine Minderung z.B. der Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamtenversorgung, Betriebsrente) erfahren. Diese Einbuße ist den Hinterbliebenen als mittelbarer Schaden jedoch nicht zu ersetzen.[358]
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