Rz. 288

Psychische Beeinträchtigungen außerhalb der Schockschaden-Rechtsprechung[350] sind nicht zu ersetzen, sondern als Ausfluss des allgemeinen Lebensrisikos hinzunehmen.

[350] Dazu Böhme/Biela, Kap. 4 Rn 237; Dahm "Die Behandlung von Schockschäden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung" NZV 2008, 187; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 2 Rn 570 ff.

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