Rz. 47

Im Schadenfall sollte auch abgewogen werden, ob mithilfe der Nutzung sog. Rettungsmöglichkeiten die nachteiligen Folgen anwaltlichen Fehlverhaltens abgewendet werden können. Genannt werden können als Beispiele

der Widerruf eines Vergleichs innerhalb der Widerrufsfrist, sofern der Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen worden war;
die Überprüfung von Zustellmängeln, Formfehlern oder Verstößen gegen Hinweispflichten, sodass es möglicherweise nicht zum Anlaufen von Fristen kommt;
die nochmalige Einlegung ordnungsgemäß begründeter und belegter Rechtsmittel, sofern die Rechtsmittelfristen noch laufen;
die nachträgliche Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Geringhaltung von Kostennachteilen für die Mandantschaft;
die Durchführung von Rettungsprozessen, durch welche ein infolge von Anwaltsverschulden untergegangene Anspruch des Mandanten noch bei Dritten realisiert werden kann;
der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern die Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
 

Rz. 48

Der vorstehende Katalog ist naturgemäß nicht erschöpfend, zumal es auch zu weit führen würde, sämtliche denkbaren Rettungsmöglichkeiten aufzuführen, weil diese von Fall zu Fall unterschiedlich sind.

 

Rz. 49

Es kann daher im Regressfall nur empfohlen werden, sich anhand einschlägiger Spezialliteratur kundig zu machen oder – wie es Schellenberg in einem ab S. 135 im AnwBl 2018 veröffentlichten Interview formuliert – die Chance zur professionellen Distanz durch Einschaltung eines Kollegen zu nutzen.

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