Rz. 85

Die Klägerin, Betreiberin eines Autohauses in der Region Aachen, nahm die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch.

Der Pkw der Klägerin wurde am 29.2.2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Die Klägerin holte ein außergerichtliches Schadensgutachten ein und ließ den Sachverständigen den Restwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter schätzen. Der Privatsachverständige ermittelte auf dieser Grundlage unter dem 10.3.2016 einen Restwert von 9.500 EUR brutto. Die Klägerin gab dies der Beklagten zur Kenntnis. Am 24.3.2016 legte die Beklagte der Klägerin ein Restwertangebot eines Unternehmens in der Lausitz über 17.030 EUR brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte das Angebot unter Hinweis auf eine bereits am 23.3.2016 zu dem in dem Schadensgutachten ermittelten Preis erfolgte Veräußerung des Unfallwagens an einen Gebrauchtwagenhändler in Aachen ab. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten angesetzten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös.

 

Rz. 86

Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Privatsachverständigen aus dem Gutachtenvertrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge