Rz. 15

Ein "analoger" Fall, den der BGH im Jahr 1990 entschieden hat, verdeutlicht, welche Prinzipien in solchen Fallgestaltungen greifen:[13] Der Erblasser

Zitat

"war seit 1958 Ordinarius für Vor- und Frühgeschichte an der philosophischen Fakultät der beklagten Universität; dort leitete er als Direktor das Institut für Ur- und Frühgeschichte." Seine Erben und die Universität stritten "um die Rechte am umfangreichen wissenschaftlichen Nachlaß des Verstorbenen. [E]in erheblicher Teil der mit den […] archäologischen Projekten zusammenhängenden Arbeitsmaterialien und Unterlagen [befinden sich] im Institut für Ur- und Frühgeschichte der Beklagten. Dazu gehören u.a. Beschreibungen von Ausgrabungen, Aufstellungen, Manuskripte verschiedener Art, Briefwechsel, Tagebücher, Zeichnungen, Grabungspläne, Dias und Fotos."

 

Rz. 16

Fasst man die wesentlichen Ergebnisse des Urteils zusammen, so kam der BGH zu dem Schluss, der Erblasser sei gem. § 950 BGB als Hersteller zwar Eigentümer der genannten Materialien geworden und somit hätten auch seine Erben Eigentum an den Materialien erworben. Allerdings habe die Universität ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB gegenüber dem Erblasser und dieses bestehe auch gegenüber den Erben fort. Der Erblasser und auch die Erben seien nämlich aufgrund der aus dem Dienstverhältnis folgenden Treuepflicht des Erblassers gegenüber der Universität dazu verpflichtet, der Universität die Grabungsmaterialien anzudienen. Diese Andienungspflicht verpflichte die Erben zwar nicht zur Andienung der Übertragung des Eigentums an den Grabungsmaterialien, aber jedenfalls zur Andienung des dauerhaften Besitzes. Da sich die Universität bereits im Besitz der Grabungsmaterialien befand, habe sich die Andienungspflicht zu einem Recht auf Besitz gem. § 986 Abs. 1 BGB gewandelt.

[13] BGH, Urt. v. 27.9.1990 – I ZR 244/88 (Grabungsmaterialien), NJW 1991, 1480.

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