Rz. 28

Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht nicht von vornherein fest. Sie kann vielmehr erst durch Abwägung nach dem Prinzip des überwiegenden Interesses im Einzelfall bestimmt werden. Dazu der BGH in seiner bereits oben angesprochenen Entscheidung:[23]

Zitat

"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut feststeht. Diese muss vielmehr durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 30.9.2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 29.4.2014 – VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn 8; vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn 22). Der Bereich der Intimsphäre genießt überragend bedeutenden Schutz (vgl. BVerfGE 119, 1 Rn 102). Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich (BVerfG AfP 2009, 365 Rn 25)."

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