Rz. 33

Die Kündigungsschutzklage ist in deutscher Sprache abzufassen.[87] Die Gerichte haben nur in deutscher Sprache verfasste Schriftstücke zu beachten;[88] sie sind nicht gehalten, von Amts wegen Übersetzungen zu veranlassen.

 

Rz. 34

Die Klage muss als bestimmender Schriftsatz die persönliche Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten tragen. Eine eigenhändige und handschriftliche Unterzeichnung ist erforderlich. Anderenfalls liegt nur ein Klagentwurf vor, der die Drei-Wochen-Frist nicht wahren kann. Ein solcher Entwurf wird nicht zugestellt, sondern als nicht existent behandelt.[89] Bleibt das unbemerkt und wird die Klage (trotzdem) zugestellt, kann der Mangel der Unterschrift nach § 295 ZPO geheilt werden, wenn sich die Gegenseite rügelos auf die Klage eingelassen hat.[90] Ist die beglaubigte Abschrift unterzeichnet, die der – nicht unterzeichneten – Klageschrift beigefügt war, ersetzt dies die fehlende Unterschrift in der Klage.[91]

 

Rz. 35

Die Klage kann durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht aber auch mittels Telefax erhoben werden. Für die wirksame Klageerhebung ist in letzterem Fall erforderlich, dass die als Vorlage für die Telefaxkopie dienende Klageschrift eigenhändig unterschrieben und die Unterschrift auf der beim Arbeitsgericht eingehenden Kopie der Klagschrift wiedergegeben ist.[92] Für den Nachweis der (fristwahrenden) Übermittlung kommt es auf den Ausdruck des Geräts des Empfängers (Arbeitsgericht) an.

Bereits jetzt besteht die Möglichkeit – und teilweise die Pflicht[93] – die Klage und sonstige Schriftsätze durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Empfangsgerät des Arbeitsgerichts zu übermitteln. Gemäß § 46c Abs. 1 ArbGG müssen die Arbeitsgerichte die für den Empfang elektronischer Dokumente erforderlichen technischen und personellen Voraussetzungen bieten. Wird die Klage durch Einreichung eines elektronischen Dokuments erhoben,[94] ist sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. § 46c Abs. 1 S. 2 ArbGG). Der Absender trägt das Übermittlungsrisiko. Ein nicht mit der geforderten Signatur im Sinne der ERVV eingereichter Schriftsatz ist nicht wirksam bei Gericht eingegangen.[95] Allerdings obliegt dem Gericht eine Hinweispflicht, falls das Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet ist (§ 46c Abs. 1 S. 3 ArbGG) und nach § 139 ZPO, falls Fehler bei der Signatur festgestellt werden.[96]

[87] Die Gerichtssprache ist Deutsch, § 184 GVG.
[88] BAG 17.2.1982 – 7 AZR 846/79, EzA § 15 SchwbG Nr. 1.
[89] BAG 26.1.1976 – 2 AZR 506/74, DB 1976, 1116.
[93] In Schleswig-Holstein seit 1.1.2020.
[94] Ab 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen die (aktive) Nutzungspflicht gemäß § 46g ArbGG, d.h. ab diesen Zeitpunkt sind elektronische Dokumente zu übermitteln.

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