Rz. 449
Über die Anträge nach § 78a Abs. 4 S. 1 BetrVG sowie den allgemeinen Feststellungsantrag entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 ff. ArbGG).[1008] Gemäß § 78a Abs. 4 S. 2 BetrVG sind Beteiligte des Verfahrens – neben dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden – der zuständige Betriebsrat und die zuständige Jugend- und Auszubildendenvertretung.[1009] Während der Auszubildende überdies im Wege der einstweiligen Verfügung seine Weiterbeschäftigung geltend machen kann, ist dies dem Arbeitgeber hinsichtlich der Vertragsauflösung nicht möglich.[1010] Allerdings kann eine einstweilige Verfügung auf Entbindung von der tatsächlichen Weiterbeschäftigungspflicht in Betracht kommen.[1011]
Rz. 450
Die Rechtsfolgen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung orientieren sich daran, ob das Arbeitsverhältnis gemäß § 78a Abs. 2, 3 BetrVG bereits begründet wurde oder nicht.[1012] Hat das Arbeitsgericht dem Antrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG rechtskräftig stattgegeben, so enden die rechtlichen Beziehungen mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. Bei einer rechtskräftigen Ablehnung des Feststellungsantrags wird im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis das Arbeitsverhältnis begründet. Ist die Fiktionswirkung des § 78a Abs. 2, 3 BetrVG – wie regelmäßig der Fall – zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung bereits eingetreten, beendet die stattgebende Entscheidung das unbefristete Arbeitsverhältnis ex nunc.[1013] Bei gegenteiliger Entscheidung wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann mit der Beschwerde nach §§ 87 ff. ArbGG zum LAG angegriffen werden.
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