Rz. 449

Über die Anträge nach § 78a Abs. 4 S. 1 BetrVG sowie den allgemeinen Feststellungsantrag entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 ff. ArbGG).[1008] Gemäß § 78a Abs. 4 S. 2 BetrVG sind Beteiligte des Verfahrens – neben dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden – der zuständige Betriebsrat und die zuständige Jugend- und Auszubildendenvertretung.[1009] Während der Auszubildende überdies im Wege der einstweiligen Verfügung seine Weiterbeschäftigung geltend machen kann, ist dies dem Arbeitgeber hinsichtlich der Vertragsauflösung nicht möglich.[1010] Allerdings kann eine einstweilige Verfügung auf Entbindung von der tatsächlichen Weiterbeschäftigungspflicht in Betracht kommen.[1011]

 

Rz. 450

Die Rechtsfolgen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung orientieren sich daran, ob das Arbeitsverhältnis gemäß § 78a Abs. 2, 3 BetrVG bereits begründet wurde oder nicht.[1012] Hat das Arbeitsgericht dem Antrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG rechtskräftig stattgegeben, so enden die rechtlichen Beziehungen mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. Bei einer rechtskräftigen Ablehnung des Feststellungsantrags wird im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis das Arbeitsverhältnis begründet. Ist die Fiktionswirkung des § 78a Abs. 2, 3 BetrVG – wie regelmäßig der Fall – zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung bereits eingetreten, beendet die stattgebende Entscheidung das unbefristete Arbeitsverhältnis ex nunc.[1013] Bei gegenteiliger Entscheidung wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann mit der Beschwerde nach §§ 87 ff. ArbGG zum LAG angegriffen werden.

[1008] Ständige Rechtsprechung (vgl. BAG 5.4.1984, AP Nr. 13 zu § 78a BetrVG 1972). Während das BAG ursprünglich das Urteilsverfahren als die richtige Verfahrensart erachtete, um die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2, 3 BetrVG mittels eines allgemeinen Feststellungsantrags zu überprüfen, tendiert es neuerdings dazu, auch hierfür das Beschlussverfahren anzuwenden (vgl. BAG 5.12.2007, AP Nr. 46 zu § 78a BetrVG 1972; BAG 13.3.1986 – 6 AZR 424/85, n.v.; BAG 11.1.1995 – 7 AZR 574/94, NZA 1995, 647; ebenso zu § 9 Abs. 4 BPersVG BVerwG 31.5.1990, AP Nr. 7 zu § 9 BPersVG). Dies erlaubt die prozessökonomische Verbindung der Verfahren und führt zu einer Erweiterung der gerichtlichen Überprüfung des § 78a BetrVG (vgl. NK-GA/Waskow, § 78a BetrVG Rn 46; Bauer u.a./Diller, M 42.12., S. 1151 Fn 2; GK-BetrVG/Oetker, § 78a Rn 207 f.).
[1009] NK-GA/Waskow, § 78a BetrVG Rn 46; Fitting u.a., § 78a BetrVG Rn 60; Richardi/Thüsing, § 78a BetrVG Rn 50.
[1010] Fitting u.a., § 78a BetrVG Rn 45; Houben, NZA 2006, 772 f.; DKW/Bachner, § 78a Rn 53.
[1011] Dazu ErfK/Kania, § 78a BetrVG Rn 12; GK-BetrVG/Oetker, § 78a Rn 216; Richardi/Thüsing, § 78a BetrVG Rn 54; abweichend DKW/Bachner, § 78a Rn 53.
[1012] Dazu DKW/Bachner, § 78a Rn 47; ausführlich auch GK-BetrVG/Oetker, § 78a Rn 193 ff.
[1013] Siehe BAG 29.11.1989 – 7 ABR 67/88, BB 1991, 65; ebenso Richardi/Thüsing, § 78a BetrVG Rn 52.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge