Rz. 623

Gerade wenn eine einstweilige Verfügung beantragt wird, muss das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG genau dargelegt werden, sodass dieses Kriterium möglichst einem Streit entzogen ist. Das betrifft zum einen die in § 111 BetrVG genannten fünf verschiedenen Fallgestaltungen und zum anderen die Anforderungen an die Kriterien "wesentlich" (in Nr. 1 und Nr. 2 von § 111 BetrVG) und "grundlegend" (in Nr. 4 und Nr. 5 von § 111 BetrVG). In erster Linie wird hierfür die quantitative Betrachtung entsprechend § 17 Abs. 1 KSchG heranzuziehen sein.[1360] Allerdings kann die Wesentlichkeit bzw. grundlegende Bedeutung auch mit einer qualitativen Bewertung begründet werden.[1361]

[1360] Vgl. BAG 28.3.2006 – 1 ABR 5/05, AP Nr. 12 zu § 112a BetrVG 1972.
[1361] BAG 26.10.2004 – 1 AZR 493/03, NZA 2005, 237: Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation durch Abschaffung einer Hierarchieebene; z.B. auch bei der Schließung der Auslieferung mit 15 Mitarbeitern von insgesamt 172 Mitarbeitern im Betrieb, da die Auslieferung unter Dienstleistungsgesichtspunkten eine Primärfunktion habe, siehe Beschluss des ArbG Hamburg 25.1.2007 – 25 GaBV 1/07, n.v.; vgl. auch ArbG Hamburg v. 6.1.2005 – 25 GaBV 2/04, AiB 2005, 568 ff.; LAG Schleswig-Holstein 22.1.2014 – 3 TaBV 38/13, juris; vgl. auch BAG 26.10.1982 – 1 ABR 11/81, NJW 1983, 2838.

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