Rz. 192

Eine Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist bereits dann gegeben, wenn eine Prüfung ergibt, dass die Partei eine geringere monatliche Rate zu erbringen hat. Denn sie hat Anspruch darauf, nur insoweit belastet zu werden, wie das Gesetz dies vorsieht.[359] Als Verschlechterungstatbestände kommen in Betracht:

Verlust des Arbeitsplatzes und dadurch bedingte Einkommensverminderung,
Hinzutreten weiterer Unterhaltsverpflichtungen, z.B. durch Geburt, Heirat,
Belastung mit zu berücksichtigenden Schulden.
 

Rz. 193

Dieser Gesichtspunkt ist vor allem dann bedeutsam, wenn die beklagte PKH-Partei den Rechtsstreit verliert und daher gegebenenfalls den eingeklagten Betrag an den Gegner zu zahlen hat.

 

Rz. 194

 

Hinweis

Das Gericht kann sogar, soweit nach erfolgter Beweisaufnahme ernsthafte Zweifel am Erfolg einer Rechtsverfolgung entstehen oder der Beweisantritt mutwillig erscheint, die einmal bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich aufheben (§ 124 Abs. 2 ZPO).

[359] Zöller/Philippi, § 120 Rn 31.

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