Rz. 199

Die Bestätigung anwaltlicher und medizinischer Beratungen verleiht einer Patientenverfügung in der Praxis mehr Akzeptanz und Durchschlagskraft. Der Gesetzgeber hat sich aber insbesondere gegen die vorherige ärztliche Beratung entschieden. Zum einen bedeutet dies, dass es nicht begründbar ist, an die individuell konkret-detaillierte Festlegung in einer Patientenverfügung so hohe Anforderungen zu stellen, dass sie letztlich jeder, der nicht Facharzt ist, nicht mehr erfüllen kann.[226] Zum anderen macht es Sinn, eine fertige Patientenverfügung dem behandelnden Arzt vorzulegen und ihn zu bitten, evtl. Durchsetzungsbedenken zu formulieren, Fehler zu korrigieren und seine Beratung zu bestätigen. Es geht dabei aber nicht darum, den Willen des Mandanten zu verändern.

 

Rz. 200

Auch die anwaltliche Bestätigung ist m.E. sinnvoll, weil der Anwalt im Streitfall Zeuge für den tatsächlichen und mutmaßlichen Willen des Betroffenen ist. Sie mag Einfallstor für Haftungsrisiken sein und will deshalb wohl abgewogen sein. Die Verfasserin dokumentiert, dass sie die ärztliche Beratung dringend empfohlen habe, der Mandant diese aber abgelehnt oder darauf verwiesen hat, dass er eine solche Beratung noch einholen wolle.

[226] Ebenso Müller unter ausführlicher Darstellung des Sach- und Streitstandes, DNotZ 2010, 178 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge