Rz. 282

Im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnungen neutralisieren sich die hälftig bei jedem Ehegatten in die Ausgleichsbilanzen eingestellten Gesamtschulden, deshalb kann der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ohne weiteres durchgeführt werden.

 

Rechenbeispiel

Zugewinnausgleich

Endvermögen des Ehemannes

 
Eigentumswohnung 120.000 EUR
abzgl. gemeinsame Verbindlichkeit – 50.000 EUR
ergibt 70.000 EUR
zzgl. Ausgleichsanspruch gegen die Ehefrau 25.000 EUR
Zugewinn des Ehemannes 95.000 EUR

Endvermögen der Ehefrau

 
Eigentumswohnung 120.000 EUR
abzgl. gemeinsame Verbindlichkeit – 50.000 EUR
ergibt 70.000 EUR
zzgl. Ausgleichsanspruch gegenüber dem Ehemann + 25.000 EUR
Zugewinn der Ehefrau 95.000 EUR
Differenz 0 EUR
Zugewinnausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander 0 EUR

Durch den so durchgeführten Zugewinnausgleich wird kein Gesamtschuldnerausgleich erreicht, es erfolgt eine Aufhebung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten gegeneinander.

 

Rz. 283

Gesamtschuldnerausgleich

Der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann ohne weiteres durchgeführt werden, entweder dadurch, dass beide Ehegatten die Hälfte der monatlichen Annuität gegenüber dem Gläubiger bezahlen oder der Ehemann den Ausgleich vollständig erbringt und die Ehefrau die Hälfte dieses Betrages ihm monatlich erstattet.

So tilgen beide Ehegatten ihre gemeinsamen Verbindlichkeiten gemeinsam.

 

Rz. 284

Unterhaltsberechnung

Die Rückführungsrate auf die gemeinsame Verbindlichkeit wird in diesem Fall nicht bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Ehemannes berücksichtigt (jedenfalls nicht der Tilgungsanteil; im Hinblick auf eine etwaige Zinsbelastung kommt es darauf an, ob die Ehefrau schon im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs auch die anfallenden Zinsen hälftig erstattet oder nicht). Sähe man dies anders – was unvertretbar wäre – hätte die Ehefrau über den verringerten Unterhaltsanspruch den wesentlichen Teil (auch) der vom Ehemann zu tragenden Haftungsquote für die gemeinsame Verbindlichkeit faktisch wirtschaftlich zu tragen.

 

Rechenbeispiel

Einkommen des Ehemannes

 
(ohne Berücksichtigung der Rate für das Darlehen) 4.500 EUR
Unterhaltsanspruch der Ehefrau (davon 3/7) 1.929 EUR
 

Rz. 285

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anstellung einer Gesamtwürdigung von Unterhalt, Zugewinnausgleich und Gesamtschuldnerausgleich zwingend notwendig ist. Die Heranziehung von § 242 BGB ist bei richtiger Handhabung regelmäßig nicht erforderlich. Entscheidend kommt es im Ergebnis aber auch darauf an, dass die Position des Ansatzes der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten entweder bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsansprüche oder beim Unterhalt maßgeblich auch davon abhängt, dass er sich dort, wo der Ansatz erfolgt, auch tatsächlich auswirkt.

 

Rz. 286

Ergibt sich beispielsweise aus anderen Gründen ohnehin kein Zugewinnausgleich, etwaig durch anderweitige, aus ganz anderen rechtlichen Zusammenhängen sich ergebenden Verbindlichkeiten oder aber dann, wenn sich Anfangsvermögen bzw. "privilegierter Erwerb" nach § 1374 Abs. 2 BGB zugewinnausgleichsanspruchseliminierend auswirkt, dann hat der Ausgleich entsprechend in einem der anderen Berechnungsmodelle zu erfolgen.

 

Rz. 287

Bringt die Einstellung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit im Zugewinnausgleich wirtschaftlich nichts, da ein Zugewinnausgleich aus anderen Gründen ohnehin nicht geschuldet ist, kann die gesamtschuldnerische Verbindlichkeit im Unterhaltsverfahren zur Herbeiführung eines wirtschaftlichen Ausgleichs eingestellt werden, einhergehend mit der Geltendmachung der "Gesamtschuldnerausgleichsspitze". Wird außerdem auch kein Unterhalt geschuldet, sei es mangels Leistungsfähigkeit, sei es wegen annähernd gleicher unterhaltsrechtlicher Einkünfte, findet der Gesamtschuldnerausgleich "klassisch" nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB statt.

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