Rz. 277

 

Rechenbeispiel

Zugewinnausgleichsberechnung

Endvermögen des Ehemannes

 
Eigentumswohnung 120.000 EUR
abzgl. gemeinsame Verbindlichkeit – 50.000 EUR
ergibt 70.000 EUR
zzgl. Ausgleichsanspruch gegen Ehefrau + 25.000 EUR
Zugewinn des Ehemannes 95.000 EUR

Endvermögen der Ehefrau

 
Eigentumswohnung 120.000 EUR
abzgl. gemeinsame Verbindlichkeit – 50.000 EUR
ergibt 70.000 EUR
zzgl. Ausgleichsanspruch gegen den Ehemann + 25.000 EUR
Zugewinn der Ehefrau 95.000 EUR
Differenz 0 EUR
Zugewinnausgleichsanspruch der Ehegatten untereinander 0 EUR

Entsprechend ergibt sich, dass bei Einstellung von gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten mit je der Hälfte des Schuldbetrages in die Vermögensbilanz jedes Ehegatten kein Einfluss auf die Zugewinnausgleichsberechnungen vorliegt, da die beiderseits so eingestellten Haftungsanteile sich gegenseitig aufheben.

 

Rz. 278

Unterhaltsberechnung

Der im Außenverhältnis allein leistende Ehegatte kann die Gesamtverbindlichkeit sowohl mit dem Tilgungs- als auch dem Zinsanteil bei der Ermittlung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens abziehen, wodurch eine faktisch wirtschaftliche Beteiligung der Ehefrau an den gemeinsamen Verbindlichkeiten bereits erreicht wird.

Der Unterhalt der Ehefrau stellt sich dann wie folgt dar:

 

Rechenbeispiel

 
Einkommen des Ehemannes abzgl. monatliche Rückführungsrate auf gemeinsame Darlehensverbindlichkeit 3.500 EUR
davon 3/7 1.500 EUR
 

Rz. 279

Gesamtschuldnerausgleich

Die "Gesamtschuldnerausgleichsspitze" kann auch hier wiederum durch den Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt werden. Nach Anwendung der 3/7 Quote (Verminderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Ehemannes um 1/7 Erwerbstätigenbonus) verbleibt der Ehefrau ein Vorteil von 71 EUR (gerundet), denn sie beteiligt sich an der Rückführung der gemeinsamen Schuld von monatlich 1.000 EUR nur zu 3/7, mithin mit 429 EUR (gerundet) und nicht, wie es nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB richtig wäre, zu ½, mithin 500 EUR.

 

Rz. 280

Anders ausgedrückt

Der Ehemann müsste im Außenverhältnis 71 EUR mehr aufwenden, um den Gläubiger der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit zu bedienen, als er über die Verringerung des Unterhaltsanspruchs bei der Ehefrau als Beteiligung wirtschaftlich realisieren kann, was die Geltendmachung der "Gesamtschuldnerausgleichsspitze" in Höhe von 71 EUR im Beispiel rechtfertigt.

 

Rz. 281

Im Übrigen ist der Gesamtschuldnerausgleich natürlich ausgeschlossen im Hinblick auf den Umstand, dass die Einstellung der Rückführungsrate auf die gesamtschuldnerische Darlehensverbindlichkeit eine "anderweitige Bestimmung" im Sinne von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt.

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