Rz. 576

Stichtag für das Entstehen des Anspruchs und damit für die Bewertung des Geschäftsvermögens ist der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft. Bei Ehegatteninnengesellschaften ohne Gesamthandvermögen entspricht dies dem Zeitpunkt der Vollbeendigung der Gesellschaft. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Ehegatten ihre Zusammenarbeit bzw. ihre gemeinsame Vermögensbildung ausdrücklich oder konkludent beendet haben[311] und der Geschäftsinhaber das Unternehmen alleine fortgeführt hat.[312]

 

Rz. 577

Dieser Stichtag muss nicht mit dem Tag der Trennung als Paar, dem Ende der Ehezeit durch Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages oder gar dem Zeitpunkt der Scheidung/Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Beteiligten identisch sein. Allerdings kann er konkludent mit der Trennung verbunden eintreten, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer konkludenten Vermögensbildung ausgegangen werden kann.[313]

 

Rz. 578

 

Praxistipp

Der Stichtag sollte aus Beweisgründen möglichst festgeschrieben werden, um hierüber später Streit zu vermeiden. Sei es in Form einer Dokumentation oder auch Mithilfe von Zeugen. Dieser Grundsatz gilt bereits zwecks Vorbereitung eines Auskunftsverfahrens zum Trennungsvermögen, sollte aber auch bei der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft nach den Regeln des Gesellschaftsrechts Beachtung finden.

[313] BGH FamRZ 2003, 1648; FamRZ 2006, 607, 609.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge