Rz. 963

Wird der Anspruch eines Ehegatten auf Mitnutzung der Ehewohnung verletzt, etwa weil ihm der Zutritt wegen des Trennungsverlangens des anderen Ehegatten verwehrt wird, ohne dass zuvor eine Zuweisung oder ein Platzverweis nach dem Gewaltschutzgesetz erfolgt ist, und hat er deshalb Aufwendungen für eine anderweitige Unterbringung, so können diese Aufwendungen ersetzt verlangt werden, wenn sie den Umständen nach angemessen sind.

Dies gilt ebenfalls, wenn ein Platzverweis aus der Ehewohnung nach dem Gewaltschutz missbräuchlich oder durch unrichtige Angaben gegenüber der Polizei herbeigeführt wird.[858]

 

Rz. 964

Besteht eine Verpflichtung zur Herausgabe der Ehewohnung an den anderen Ehegatten, kann die verspätete Räumung zu Schadenersatzansprüchen führen, etwa wenn der nutzungsberechtigte Ehegatte deswegen anderweitige Aufwendungen für seine Unterbringung hat.[859] Diese sind nicht Gegenstand des Wohnungszuweisungsverfahrens, auch wenn eine Nutzungsentschädigung bestimmt wurde, da diese nur den Zeitraum der berechtigten Nutzung betrifft.[860] Jedoch kann § 571 BGB entsprechend angewendet werden.[861]

 

Rz. 965

Nach Rechtskraft der Scheidung hat der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte einen Anspruch auf Mitwirkung an der Entlassung aus dem Mietverhältnis durch entsprechende Mitteilung an den Vermieter nach § 1568a Abs. 3 S. 1 BGB.[862] Verweigert der andere Ehegatte diese Mitwirkung und entsteht dem Ehegatten, der die Ehewohnung verlassen hat, ein Schaden, etwa wegen Inanspruchnahme aus andauernder gesamtschuldnerischer Haftung auf Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis, kann er diesen ersetzt verlangen.[863]

[858] BVerfG FamRZ 2002, 735, 736; Wever, Rn 891
[859] Wever, Rn 891
[860] OLG Fankfurt FamRZ 2008, 83.
[861] Wever, Rn 891.
[862] Palandt/Brudermüller, § 1568a Rn 12; Wever, Rn 328e.
[863] Götz/Brudermüller, Rn 92; Wever, Rn 328e.

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