Rz. 430

Die Möglichkeit, einen vermögensrechtlichen Ausgleich auf der Grundlage einer stillschweigend geschlossenen Ehegatteninnengesellschaft durchzuführen, geht auf eine Entscheidung des BGH im Jahre 1952[224] zurück.

 

Rz. 431

In dieser Entscheidung hatte der erkennende Senat erstmals die Ansicht vertreten, dass die eheliche Mitarbeit ihren Rechtsgrund auch ohne ausdrückliche Vereinbarung in einem konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag haben kann, wenn sie über dasjenige hinausgeht, wozu der Ehepartner kraft Gesetzes verpflichtet ist. Dann leiste der Ehepartner seine Arbeitskraft, auch wenn er hierfür keine unmittelbare Gegenleistung erhält, nicht allein für den anderen Ehepartner, sondern in der grundsätzlichen Erwartung einer wirtschaftlichen Teilhabe.[225]

 

Rz. 432

Grundsätzlich scheiden Ausgleichsansprüche nämlich aus, wenn Zuwendungen als bloße Gefälligkeiten angesehen werden.[226] Gleiches gilt, wenn sie sich im gesetzlich geschuldeten Ausmaß, der gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflicht des § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB und/oder der Familienunterhaltspflicht nach § 1360 BGB bewegt. Denn Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Ein gelegentliches Aushelfen auf beruflicher Ebene ist danach der gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflicht geschuldet. Betreiben beide Eheleute ein Geschäft und bringen beiderseitig ausgewogen Vermögen in das Unternehmen ein, gilt nichts anderes. Dies gilt, solange die interne Verteilung der Arbeit auf beruflicher Ebene und im Haushalt einvernehmlich geregelt ist, somit beide ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen und damit keiner von beiden den Unterhalt der Familie überwiegend alleine bestreitet (vgl. § 303 SGB VI).

[224] BGH NJW 1953, 418 f.
[225] BGH NJW 1953, 418 f.
[226] BGH FamRZ 1982, 910, 911.

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