Rz. 621

Eine nach dem Verwaltungsgegenstand differenzierende im Ergebnis jedoch detaillierte und nicht nur pauschalierende jährliche Rechnungslegung muss schon deshalb gefordert werden, weil ohne sie der Erbe seiner Verpflichtung zur jährlichen Abgabe seiner Einkommensteuererklärung nicht oder nur höchst unzureichend nachkommen könnte.

Die bloße Übersichtsverschaffung kann also schon aus diesen Gründen nicht ausreichend sein.

 

Rz. 622

Verwaltet der Nachlasspfleger eine Kapitalgesellschaft, muss er den Jahresabschluss innerhalb der Drei- bzw. Sechsmonatsfrist nach Beginn des nächsten Geschäftsjahres gemäß § 264 Abs. 1 HGB erstellen. Gehört zum Nachlass ein Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr, so hat der Nachlasspfleger neben dem Unternehmensabschluss noch eine weitere auf das Kalenderjahr abgestimmte Jahresrechnung vorzulegen.

 

Rz. 623

Der jährliche Anspruch auf Rechenschaftsablegung steht wie der Anspruch auf Schlussabrechnung und – laufende – Auskunftserteilung bei mehreren Erben jedem Miterben einzeln zu, der jedoch immer nur Leistung an alle Erben gemeinsam ("actio pro socio") verlangen kann.

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