Rz. 271

Alle dinglichen Nutzungsrechte an dem Grundstück (z.B. Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Vorkaufsrechte), Verfügungsbeschränkungen (z.B. Vormerkungen) und Widersprüche werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen (zweiseitig mit 7 Spalten).

 

Rz. 272

Im vorliegenden Fallbeispiel wurde im Jahr 2000 eine Auflassungsvormerkung für die Erwerber des Flurstücks 449 der Flur 142 (Theresienstr. 30a) eingetragen und nach Eigentumsumschreibung gelöscht. Eine Auflassungsvormerkung dient zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung und wird regelmäßig in der notariellen Kaufvertragsurkunde vereinbart.

Finanziell ging es der Familie Müller nie gut, denn Frank Müller musste aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Frau im Jahr 2005 seinen Beruf aufgeben, konnte Schulden nicht mehr bezahlen und auf Gläubigerantrag wurde nach langem Hin und Her im Jahr 2003 die Zwangsversteigerung angeordnet. Das Verfahren lief bis 2008. Aufgrund einer Auszahlung aus einer Lebensversicherung (Bezugsberechtigter Frank Müller), und Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit nach dem Ableben seiner Ehefrau, konnte das Verfahren vor der tatsächlichen Durchführung des Versteigerungstermins abgewendet werden.

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