Rz. 66

Den (vorerst) letzten Schritt der Unternehmensnachfolge bildet die Umsetzung der Detailplanung durch rechtsgültigen Abschluss der vorbereiteten Verträge sowie die Vornahme der in diesem Zusammenhang erforderlichen tatsächlichen Handlungen (Übergabe der Unternehmensleitung, Bekanntgabe des Eigentümerwechsels gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, Banken, Pressemitteilungen etc.).

 

Rz. 67

Soweit die Wirksamkeit bestimmter Vereinbarungen vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig ist, gilt es diese zu überwachen und entsprechend zu dokumentieren bzw. den Bedingungseintritt den übrigen Parteien des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Höchst vorsorglich sollte diesbezüglich stets die Möglichkeit vorgesehen werden, dass auf den Bedingungseintritt durch die Parteien (bzw. durch die Partei, zu deren Schutz die Bedingung dient) verzichtet werden kann, um sicher zu stellen, dass nicht der erfolgreiche Abschluss der Unternehmensnachfolge daran scheitert, dass – aus welchen Gründen auch immer – eine (vielleicht vergleichsweise unwichtige) Bedingung nicht eintritt.

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